Logo Rechtsanwälte Marcus Lacher, Nicole Herzog, Katharina Lacher

Verfahren

Als Opfer von Gewalt haben Sie die Möglichkeit, gegen den Täter im Wege eines sogenannten einstweiligen Anordnungsverfahrens (Gewaltschutzverfahren) vorzugehen.

Voraussetzung ist, dass der Antrag ordnungsgemäß begründet wird und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft gemacht werden. Das bedeutet, dass der Sachverhalt, beispielsweise der gewalttätige Vorfall, an Eides statt versichert werden.

Mit der einstweiligen Anordnung kann kurzfristig ein befristetes Kontakt- und Näherungsverbot erreicht werden. Es kann auch erreicht werden, dass der Täter die Wohnung nicht mehr betreten darf.

Den Antrag reichen wir für Sie beim zuständigen Familiengericht ein. Der vorgetragene Sachverhalt sollte in aller Regel an Eides statt versichert werden. Möglich sind auch weitere Beweismittel, wie z. B. Sachverständigengutachten, Zeugen, Urkunden wie ärztliche Atteste oder richterlicher Augenschein. Das Familiengericht entscheidet sodann im Eilverfahren über den Antrag. Da es sich bei der einzelnen Anordnung um eine dringende Angelegenheit handeln muss, sollten Sie mit dem Stellen eines solchen Antrags keinesfalls länger als zwei Wochen nach dem Vorfall warten. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nämlich ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Handeln gem. § 214 I S. 2 FamFG. Dies liegt gem. § 1 Gewaltschutzgesetz dann vor, wenn eine Tat bereits begangen wurde oder damit zu rechnen ist, dass sie begangen wird. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin im Eilverfahren in aller Regel nicht angehört und es erfolgt keine mündliche Verhandlung. Der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin kann diese aber nach dem Erlass der Anordnung beantragen, wodurch das Gericht nach Verhandlung erneut über den Antrag entscheiden muss.
 
Rechtsmittel gegen die Gewaltschutzanordnung gibt es nicht. Für den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin besteht lediglich die Möglichkeit einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Diese mündliche Verhandlung wird in nicht-öffentlicher Weise durchgeführt. Zeugen werden nicht geladen. Personen werden nur vernommen, die bei dem Termin selbst als präsente Zeugen erscheinen. Die Zeugen müssen deshalb darum gebeten werden, eigenständig zum Termin zu erscheinen.
 
Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist in der Regel auf sechs Monate befristet. Bei weiteren Zuwiderhandlungen kann aber eine Verlängerung beantragt werden. Je länger Sie warten, um so größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Antrag ablehnt, weil Sie scheinbar kein Interesse an einer schnellen Bearbeitung dieser Angelegenheit haben.

Das Gericht kann durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung treffen. Hierfür wird der Antragsgegner in der Regel nicht rechtlich angehört. Diese Entscheidung erfolgt in der Regel innerhalb wenigen Tagen. Der Antragsgegner kann dann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.