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Dringendes Bedürfnis

Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung ist immer, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges richterliches Eingreifen besteht. Die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung ist deshalb dezidiert zu begründen und auch glaubhaft zu machen.

Im Gewaltschutzverfahren liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Handeln gem. § 214 I S. 2 FamFG vor, wenn eine Tat nach § 1 Gewaltschutzgesetz bereits begangen wurde oder damit zu rechnen ist.