Logo Rechtsanwälte Marcus Lacher, Nicole Herzog, Katharina Lacher

Rechtsgrundlage

Am 01.01.2002 ist das sogenannte Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten. Es bietet zahlreiche zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen. Es handelt sich um eine präventive Maßnahme, so dass für die Eröffnung und Einleitung des Gewaltschutzverfahrens bereits ein Akt angedrohter Gewalt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz genügt.

Nach erfolgtem Antrag kann das zuständige Gericht verschiedene Anordnungen treffen.

Es können folgende Handlungen untersagt werden gemäß § 1 Absatz 1 S. 3 Nr. 1 -5 Gewaltschutzgesetz:

„(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.“
Darüber hinaus ist es möglich, nach § 2 Gewaltschutzgesetz die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung zu beantragen.
Zuständig ist das Familiengericht gemäß § 111 Nr. 6 FamFG.
Durch das Gericht können verschiedene Anordnungen getroffen werden. Unter anderem kann dem Antragsgegner bzw. der Antragsgegnerin untersagt werden, die Wohnung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu betreten, sich in einem gewissen Umkreis der Wohnung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin aufzuhalten oder einen Ort aufzusuchen, an welchem sich Antragsteller bzw. Antragstellerin regelmäßig aufhalten (hier insbesondere Arbeitsplatz). Auch die Kontaktaufnahme, sei es persönlich, schriftlich, per Telefon, durch Dritte usw. kann untersagt werden. Darüber hinaus kann die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden.